Die Grüne Filmagentur
1. Auftragserteilung
1.1. Die nachstehenden Bedingungen liegen allen durch den Auftragnehmer angenommenen Aufträgen zugrunde.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Schriftform.
2. Der Film
2.1. Grundlage der Filmherstellung ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder genehmigte Konzept, Drehbuch oder Storyboard, ein Layout-Film oder das Ergebnis der Besprechungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vor Drehbeginn, soweit diese schriftlich niedergelegt sind.
2.2. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche zur weiteren Bearbeitung der gemäß Ziffer 2.1 zur Verfügung gestellten Materialien erforderlichen Rechte.
2.3. Als Herstellungsqualität gilt die in dem Betrieb des Auftragnehmers durch eine Musterrolle erwiesene Qualität als vereinbart.
2.4. Die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile trägt der Auftragnehmer.
2.5. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhaltes der Werbung und die rechtliche Zulässigkeit der Werbung trägt der Auftraggeber, soweit nicht der Auftragnehmer pflichtwidrig vom Vertragsinhalt und/oder Weisungen des Auftraggebers abgewichen ist.
3. Kosten
3.1. Die vereinbarten Herstellungskosten sind für den Auftragnehmer verbindlich, soweit nach Auftragsannahme keine Änderung im Auftragsumfang oder im Umfang der vereinbarten Nutzung erfolgt.
3.2. Ergeben sich aus Änderungswünschen des Auftraggebers Mehrkosten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
3.3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer darzustellende Gegenstände der Werbung im Original kostenlos und termingerecht zum Zweck und für die Dauer der Filmherstellung zur Verfügung. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer ausdrücklich die Gegenstände fachgerecht im für die Auftragsdurchführung erforderlichen Umfang zu bearbeiten.
3.4. Schauspieler, Modelle und Sprecher wählt der Auftragnehmer jeweils in Abstimmung mit dem Auftraggeber aus. Stellen von dem Auftraggeber gewünschte Darsteller, Sprecher oder sonstige Mitwirkende aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen überdurchschnittliche Honorarforderungen, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu tragen.
3.5. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Drehabbrüche (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten. Durch Wetterrisiko anfallende Zusatzkosten sind durch den Auftraggeber gesondert zu tragen.
4. Herstellung
4.1. Die Herstellung beginnt mit der Annahme des Auftrages, spätestens jedoch mit der letzten schriftlich bestätigten Besprechung vor der Produktion.
4.2. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm benannter Vertreter erhält von dem Auftragnehmer die Möglichkeit bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein.
4.3. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der allein befugt ist Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Vertreters sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
4.4. Änderungswünsche des Auftraggebers vor Beginn der Herstellung hat der Auftragnehmer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Übernahme der Verantwortung für die Änderung dem Auftragnehmer aus Gründen der künstlerischen oder technischen Gestaltung zugemutet werden kann. Ist die Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar, hat dieser das Recht die Änderung abzulehnen. Der Auftraggeber hat das Recht den Auftrag nach Ablehnung der Änderung zu kündigen. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten, einschließlich einer angemessenen anteiligen Vergütung des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber zu tragen.
4.5. Änderungswünschen nach Beginn der Herstellung hat der Auftragnehmer zuzustimmen. Der Auftraggeber hat etwaige Mehrkosten, sowie eine angemessene Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers zu tragen.
4.6. Veranlasst der Auftraggeber Aufnahmen in Werken oder Betrieben des Auftraggebers oder in fremden Werken oder Betrieben gehen hierdurch entstehende Betriebsstörungen zu Lasten des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus Betriebsstörungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.7. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer vor der Auftragsannahme mitzuteilen und die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.
5. Abnahme
5.1. Unverzüglich nach Fertigstellung des Films übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Musterkopie zur Abnahme, bzw. führt dem Auftraggeber den Film vor. Die Abnahme gilt spätestens 14 Tage nach Ablauf dieses Zeitpunktes als erfolgt, sofern der Auftraggeber den Film nicht bereits vorher ausdrücklich abgenommen hat oder die Abnahme schriftlich abgelehnt hat.
5.2. Die Ablehnung der Abnahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit der Film inhaltlich und qualitativ den Ziffern 2.1 und 2.3 entsprechend hergestellt wurde und nur solche Änderungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss von Geschmacksretouren).
5.3. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
6. Liefertermin
6.1. Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vor Beginn der Herstellung aufgrund eines von dem Auftragnehmer erstellten zeitlichen Ablaufs (Zeitplan) einvernehmlich festgelegt.
6.2. Kann der Zeitplan erkennbar nicht eingehalten werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die Dauer der zeitlichen Verzögerung zu unterrichten.
6.3. Hat der Auftraggeber die Gründe einer zeitlichen Verzögerung zu vertreten, insbesondere wenn die zeitliche Verzögerung auf Änderungswünschen des Auftraggebers beruht, verschiebt sich der Zeitpunkt der Ablieferung um den Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung und/oder Unterbrechung der Herstellung, soweit nicht die Verzögerung nicht auch auf einer
Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
6.4. Bei Nichteinhaltung des Zeitpunktes der Ablieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Rechteübertragung
7.1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur inhaltlichen Nutzung als Werbefilm im vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang, soweit sie ihm selbst zustehen, ihm von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder sie in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat.
7.2. Eine nachträgliche Ausdehnung der vereinbarten zeitlichen und/oder räumlichen Nutzungsrechte erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers, soweit für den Auftragnehmer möglich, durch Abtretung der gewünschten Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen, hilfsweise der angemessenen, Vergütung. Der Auftragnehmer kann die Ausdehnung nur aus wichtigem Grund verweigern.
7.3. Die Ausdehnung des inhaltlichen Umfangs des Nutzungsrechts bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
7.4. Soweit einzelne Rechte, insbesondere Tonträger-, Aufführung- und Senderechte, der GEMA oder ähnlichen Verwertungsgesellschaften zustehen, werden diese Rechte ausdrücklich nicht übertragen.
7.5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Synchronisation und/oder Untertitelung in fremden Sprachen, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung, z.B. zur Verwendung im Internet nur zu, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart und vergütet ist und soweit hierdurch nicht das künstlerische Ansehen der Beteiligten gröblich verletzt wird.
7.6. Bearbeitungen oder Änderungen hat der Auftraggeber durch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, soweit dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
7.7. Änderungen bedürfen in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.8. Der Auftraggeber hat das Recht die ihm übertragenen Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen.
7.9. Soweit der Auftraggeber unmittelbar Rechte an dem Film erwirbt, räumt er dem Auftragnehmer das Recht zur Nutzung des Films als Referenz für eigene Zwecke des Auftragnehmers ein.
7.10. Die Rechteübertragung an den Auftraggeber erfolgt mit der Abnahme und Bezahlung der Herstellungskosten.
7.11. Das Bild-und Tonnegativ, sowie alle von dem Auftragnehmer oder in seinem Auftrag im Rahmen oder für die Herstellung erstellten Materialien (z. B. Drehbücher) und Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Rechte hieran werden ausdrücklich nicht an den Auftraggeber übertragen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Die Herstellungskosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sind zu 50 % bei Auftragsannahme, und zu 50 % bei Abnahme zur Zahlung fällig.
8.2. Ausgewiesene Kosten, die vor Auftragsannahme angefallen sind, insbesondere Reisekosten, Castingkosten usw. sind gesondert bei Auftragsannahme in voller Höhe fällig.
9. Kopien und Aufbewahrung
9.1. Die Herstellung und Vorführung von Kopien zu eigenen Werbezwecken des Auftragnehmers oder im Rahmen von Festivals oder Wettbewerben ist diesem ab dem Zeitpunkt der Erstaufführung dem Zeitpunkt der Abnahme ausdrücklich gestattet.
9.2. Mit Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko für den Untergang der Kopierunterlagen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn das Filmwerk bei dem Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten gelagert wird.
10. Haftung
10.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie etwaiger gesonderter Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.
11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Berlin.